Satzung

Satzung des Kanu-Verein Bruhrain Rheinsheim e.V.

Philippsburg, den 16.02.2025

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
Der Kanu – Verein Bruhrain Rheinsheim e.V. mit Sitz in Philippsburg Ortsteil Rheinsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Kanusport und Rennsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Wassersports.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Kanu – Verband Baden-Württemberg e.V., im Deutschen Kanu – Verband sowie im Deutschen Sportbund.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
4. Von der Festlegung der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen und Pauschalen, z.B. Kilometergelder, Reisekosten, Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale etc. unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
1. Mitglied kann jeder ohne Altersbeschränkung werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder sind ab 16 Jahren stimmberechtigt und ab 18 Jahren wählbar (Lebensalter).
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Geräte und Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien der Vorstandschaft zu benutzen, sowie verpflichtet dieselben pfleglichst zu behandeln.
3. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Gültigkeit der Satzung an. 4. Die Höhe des Beitrages (Mitglied/Boote) und der Aufnahmegebühr ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Einzelheiten sind im Aufnahmeantrag geregelt.
5. Die Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
6. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
Zu 1.
Der Austritt ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres in Textform bei der Vorstandschaft anzuzeigen. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
Zu 3.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
– Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
– Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Vorstandschaft oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Verfahren legt die Vorstandschaft fest. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Versicherungsschutz
Der Verein ist gehalten für einen ausreichenden Versicherungsschutz der Mitglieder Sorge zu tragen.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 7 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern nach § 8
b) den weiteren Mitgliedern
–  Schriftwart
– Sportwart
– Trainer
– Bootshaus- und Bootswart
– Wanderwart
– Frauenbeauftragte
– Umweltwart
c) dem Jugendleiter
2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung (Ausnahme Jugendleiter) für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Durchführung einer Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode oder bis zur Wiederwahl im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Die Mitglieder des BGBVorstandes gem. § 8 sind einzeln zu wählen.
3. Wählbar in die Vorstandschaft und den Vorstand nach § 26 BGB sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Die Vorstandschaft leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Sie ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat.
5. Die Sitzungen der Vorstandschaft finden entweder real oder virtuell (online) bzw. hybrid in einem nur für die Vorstandschaftsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Die Vorsandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter einnach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden protokolliert, bleiben aber unberücksichtigt. Die Vorstandschaft kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per Textform (§126 b BGB) fassen, es sei denn, dass drei Mitglieder der Vorstandschaft einer Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss widersprechen. Die Beschlüsse der Vorstandschaft (auch solche, die im Wege eines Umlauf-Beschlusses gefasst sind) sind zu protokollieren.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen; dies muss in einer Vorstandsitzung erfolgen.
7. Durch Beschluss der Vorstandschaft können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, die von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet werden. Die Vorstandschaft beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Rechnungsführer
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden allein, oder vom 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Rechnungsführer vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die textliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden protokolliert, bleiben aber unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden protokolliert, bleiben aber unberücksichtigt. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.
8. Der Vorstand kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Vorstandschaft
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft
– Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft
– Bestätigung des gewählten Jugendleiters
– Wahl der Kassenprüfer
– Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EstG
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
– Verabschiedung der Beitragsordnung mit Festsetzung der Beiträge
– Bestätigung Jugendordnung
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadtgemeinde Philippsburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an.
2. Der Jugendleiter führt die Vereinsjugend und verwaltet im Auftrag des Rechnungsführers die Jugendkasse. Er entscheidet über die Verwendung, der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3. Es besteht eine Jugendordnung.

§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft im Rahmen der Mitgliederversammlung.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 14 Haftung
1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.
2. Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 In-Kraft-Treten
1. Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.02.2025 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 10.07.2020 tritt am selben Tage außer Kraft.
2. Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht bzw. Finanzamt wird die Vorstandschaft ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis bzw. die Beanstandung zu beseitigen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.